des Oderländischen Anwaltverein e.V.

Beitragsordnung

Zu § 6 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung:

  • Der Vereinsbeitrag beträgt ab 01.01.1993 DM 240,00 jährlich. Ab dem 01.01.2012 beträgt der Vereinsbetrag für Mitglieder mit einer Anwalts-Erstzulassung, welche nicht länger als 2 Jahre zurückliegt, 50,00 € jährlich.
  • Daneben werden die an den DAV zu entrichtenden Umlagen gem. der dortigen Beitragsordnung gesondert erhoben.
  • Der Gesamtbetrag für das Jahr ist am 31.03. d.J. fällig.
  • (Neu-) Mitglieder, die im Laufe der 2. Hälfte eines Kalenderjahres eintreten, zahlen nur ½ des Jahresbetrages.

Anmerkung:

  • Mit Beschluss der Mitgliederversammlung des DAV vom 14.09.2009 wurde die bisher gesondert erhobene Werbeumlage für die Finanzierung der DAV-Imagekampagne von 30,00 EUR p.a. pro Mitglied durch eine Beitragserhöhung um 20,00 EUR von (210,00 DM=)107,37 € auf 127,37 EUR p.a. mit Wirkung ab dem 01.01.2010 ersetzt. Dieser DAV-Beitrag wird in Halbjahresbeträgen, erstmals zu dem Eintritt folgenden Halbjahr erhoben.
  • Der Gesamtvereinsbeitrag des Oderländischen Anwaltvereins beläuft sich damit ab dem 01.01.2010 auf 250,00 € p.a., fällig am 31.03. d.J.; bei Eintritt nach dem 30.06. des Jahres (1/2) = 125,00 €.
  • Durch die Ermäßigung des Vereinsbeitrages gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.2011 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf 50,00 € in Verbindung mit § 3 der Beitragsordnung des DAV („Juniorbetrag“) entfällt für alle Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren ab Anwalts-Erstzulassung die DAV-Umlage; es wird lediglich der Vereinsbetrag fällig. Die Beitragsbefreiung bzw. -ermäßigung endet mit Beginn des Halbjahres, welches auf den Ablauf der Frist von 2 Jahren ab Erstzulassung folgt; es gilt dann der vorstehende Punkt