Satzung des "Oderländischen Anwaltvereins"

Satzung

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Oderländischer Anwaltverein“. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller in den Regionen Barnim, Märkisch-Oderland und Uckermark ansässigen Rechtsanwälte. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat seinen Sitz in Eberswalde-Finow.

Zweck des Vereins ist:

  1. die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk
  2. ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern zu begründen und zu erhalten
  3. die Pflege des Gemeinsinnens und des gesellschaftlichen Zusammenhaltens seiner Mitglieder
  4. die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten seiner Mitglieder
  5. die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern
  6. Maßnahmen zur Verfolgung von Verstößen Dritter gegen den Mißbrauch auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung zu fordern.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4
  1. Ordentliches Mitglied kann jeder zugelassene Rechtsanwalt sein. Über seinen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch nicht im Vereinsbezirk tätigen Rechtsanwälten die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerodentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben
  4. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglliedes das Ruhen seiner Mitgliedschaft beschließen.
§ 5
  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.
  2. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist oder das die Interessen des Vereins grob verletzt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod eines Mitgliedes, den Entzug oder die Rückgabe der Zulassung als Rechtsanwalt.
§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässsig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtspreiode ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§ 9
  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden. Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  2. Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister vertreten. Der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon, Ausschüsse einsetzen, Beiträge, Vereinsbeauftragte oder Ausschußmitglieder berufen und abberufen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.
§ 10

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.

§ 11

Über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses
  4. Festlegung der Mitglieder und Erlaß einer Beitragsordnung
  5. Entscheidung über Satzungsänderungen
  6. Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes
§ 12

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar in den ersten 5 Monaten des Jahres.

§ 13
  1. Außerordenliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriflich beantragen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriflich beim Vorsitzenden eingebracht werden.
§ 14
  1. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter in der genannten Reihenfolge.
  2. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.
§ 15
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und ²/3 aller Stimmberechtigten.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Anwaltsverein des Landes Brandenburg, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung zu Zwecken des Oderländischen Anwaltstandes beschließt.